Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 1986, des Prokuraturgesetzes und des Postsparkassengesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden   — Bundesfinanzierungsgesetz

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur" (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die

ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30 j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und der Gewerbeordnung sind auf die ÖBFA nicht anzuwenden.

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

  1.   Die    Aufnahme    von    Finanzschulden    des Bundes,

  2.   den Abschluß von Währungstauschverträgen und   sonstiger   Kreditoperationen,   das   sind insbesondere Verträge über a)  den Austausch von  Fixzinsbeträgen  mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und b)  den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

  3.   die   Neustrukturierung   der   in   Z 1   und   2 genannten   Kreditoperationen   einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden     Finanzschulden,     Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und 4.  die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

  4.   die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1  und 3 BHG,

  5. Â Â die Besorgung der Aufgaben...

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