Bundesgesetz vom 1. April 1965 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.

§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.

(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt,

die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angefühlten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.

(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung,

näher zu regeln.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen.

Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß

§ 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.

(2) Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 2 dem fachlichen Rat des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann,

um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission,

eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.

(3) Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium hat, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist,

über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes zu beteiligen und Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.

§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt,

bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen...

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