Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (52. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/

1991, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 7 Z 1 wird die Zitierung

    „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978," durch die Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

    ersetzt.

  2. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck

    „Wehrgesetz 1978" durch den Ausdruck „Wehrgesetz 1990" ersetzt.

  3. § 12 a Abs. 9 wird aufgehoben.

  4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:

    „Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

    § 12 b. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

    (2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte 1. in eine andere Besoldungsgruppe oder 2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe

    überstellt wird.

    (3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.

    Nicht zuzurechnen sind jedoch Â

  5. die Verwendungszulage,

  6. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49 a und 82 c und 3. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes."

  7. Im § 13 a Abs. 2 wird der Ausdruck „nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172," durch den Ausdruck

    „nach dem WG, BGBl. Nr. 53/1991," ersetzt.

    5 a. Im § 16 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 15 c Abs. 8 MSchG" durch die Zitierung „§ 23 Abs. 5

    MSchG" ersetzt.

  8. § 21 lautet:

    „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

    § 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt 1. eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,

  9. eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und 3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß,

    wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstehen.

    (2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage.

    Zu bemessen ist sie nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.

    (3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

  10. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,

  11. auf seine Familienverhältnisse,

  12. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

    (4) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die

    Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

  13. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder,

  14. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,

    binnen einem Monat nach Kenntnis.

    (5) Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß

    und die Kaufkraft-Ausgleichszulage gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

    (6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden:

  15. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

  16. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraft-Ausgleichszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

    (7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem

    österreichischen...

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