Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1973, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird geändert wie folgt:

  1. 30 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten:

„(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen,

die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.

Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(4) Die Ernennung der Angestellten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in...

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