Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird geändert wie folgt:

  1. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6

    haben zu lauten:

    „(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September

    (beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.

    (2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

    Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.

    (5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.

    Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.

    (6) Für den Fall, daß die gewählten Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des Nationalrates zu treffen."

  2. Art. 31 hat zu lauten:

    „Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich."

  3. Art. 53 hat zu lauten:

    „Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

    (2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.

    (3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen...

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