Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-

Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 134/1979, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Art. 8 ist folgender Art. 8 a einzufügen:

    „Art. 8 a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.

    (2) Das Wappen der Republik Österreich

    (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden,

    einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.

    (3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie

    über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen."

  2. Der Art. 9 erhält die Absatzbezeichnung 1,

    ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß

    Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe

    übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden."

  3. Der Art. 21 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) In den nach Abs. 1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten

    (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."

  4. Art. 41 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren)

    ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden."

  5. Der Art. 42 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln."

  6. Der Art. 42 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen."

  7. Der Art. 47 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen."

  8. Nach Art. 49 ist folgender Art. 49 a einzufügen:

    „Art. 49 a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt,

    Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

    (2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können 1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;

  9. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,

    die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt...

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