Bundesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 640/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen.

    Gleiches gilt für Titel."

  2. Art. 36 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

    „Der Vorsitzende führt den Titel ,Präsident des Bundesrates‘, seine Stellvertreter den Titel ‚Vizepräsident des Bundesrates'."

  3. Art. 41 Abs. 1 lautet:

    „(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung."

  4. Art. 79 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten."

  5. Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen...

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