Bundesgesetz vom 21. Jänner 1948 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1948 ? FAG. 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung.

§ 1. Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten der mittelbaren Bundesverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinn dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

  2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter a) bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

    1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925

      bis 13. März 1938 angefallen sind,

    2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben,

      aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

    3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

  3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter a) angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinn dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen. Zum Amtssachaufwand zählen insbesondere auch die Projektierungs-,

    Bauleitungs- und Bauführungsausgaben mit Ausnahme dieser Ausgaben bei Hochbauten des Bundes und anderen Bauführungen des Bundes, die als außerordentliche im Sinne des § 9, Abs. (2),

    der Bundeshaushaltsverordnung, B.G.Bl.

    Nr. 118/1926, anzusehen sind. Bei Bauführungen aller Art, die auf Grund einer gesetzlich vorgesehenen Konkurrenz durchgeführt werden, sind diese Ausgaben aus dem Baufond zu bestreiten.

    Abschnitt II.

    Abgabenwesen.

    A. Ausschließliche Bundesabgaben.

    § 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende in Geltung stehende Abgaben:

    1. die Körperschaftssteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

      die Vermögenssteuer und Aufbringungsumlage,

      die einmalige und die laufende Sühneabgabe;

    2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

      die Salzsteuer, die Zündwarensteuer, die Spielkartensteuer, die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer, die Süßstoffsteuer;

    3. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Gebühren von Gewinsten im Zahlenlotto sowie von anderen Lotterien und Ausspielungen, die Versicherungssteuer, die Kapitalverkehrsteuer,

      die Beförderungssteuer mit Ausnahme jener von der Beförderung auf Straßenbahnen, die Gebühren nach dem Verbotsgesetz und alle Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung;

    4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben, sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

      die Monopole.

      B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)

      geteilte Abgaben.

      § 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

      Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer, die Biersteuer samt Aufbauzuschlag,

      die Weinsteuer samt Aufbauzuschlag, der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Schaumwein, die Erbschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen, die Kraftfahrzeugsteuer und die Mineralölsteuer. Eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist ferner die Energieverbrauchsabgabe.

      Die Teilung dieser Abgabe zwischen dem Bund und den (Ländern. (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe vorbehalten.

      (2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und ohne Einleitung eines Strafverfahrens verhängte Abgabenerhöhungen sind nicht Gegenstand...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT