Bundesgesetz vom 20. November 1952 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1953 ? FAG. 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung.

§ 1. Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten der mittelbaren Bundesverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

  2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter a) bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

    1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925

      bis 13. März 1938 angefallen sind,

    2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

    3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

  3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter a) angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen. Zum Personal-

    und Amtssachaufwand gehört nicht der Aufwand für die bei der Bundesstraßenverwaltung und bei der Bundeswasserbauverwaltung sowie bei den Meliorationen und Güterwegbauten beschäftigten, nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach Kollektivvertrag entlohnten ständigen und nicht ständigen Bediensteten, die für Bau-

    und Erhaltungsarbeiten verwendet werden.

    Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,

    deren Träger der Bund ist oder zu deren Kosten der Bund Beiträge leistet,

    die Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,

    sofern die Verfassung der Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung durch ihr ständiges Personal besorgt werden kann. Andernfalls sind die Kosten jenen Mitteln zu entnehmen, aus denen die Baukosten bedeckt werden. Bei Bauführungen aller Art, die auf Grund einer durch besondere Bundes- oder Landesgesetze gebildeten Konkurrenz durchgeführt werden, sind die Ausgaben für die Projektierung, die Bauleitung und die Bauführung aus dem Baufonds zu bestreiten.

    Dies gilt auch für Bauführungen, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

    Nr. 34/1948, Anwendung findet.

    ABSCHNITT II.

    Abgabenwesen.

    A. Ausschließliche Bundesabgaben.

    § 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende in Geltung stehende Abgaben:

    1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

      die Vermögensteuer und Aufbringungsumlage,

      die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,

      die einmalige und die laufende Sühneabgabe, die Besatzungskostenbeiträge, der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

    2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

      die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

      die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

      die Süßstoffsteuer;

    3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

      die Versicherungsteuer, die Beförderungsteuer,

      soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben werden, die Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

      BGBl. Nr. 313/1936;

    4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

      die Monopolabgaben.

      B. Zwischen Bund und Ländern

      (Gemeinden) geteilte Abgaben.

      § 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

      Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Weinverbrauchsabgabe, der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Schaumwein, die Erbschaftsteuer,

      die Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen,

      die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer,

      die Bundesmonopolabgabe von Spielbanken und der Kulturgroschen. Eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist ferner die Energieverbrauchsabgabe.

      Die Teilung dieser Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe vorbehalten.

      (2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und ohne Einleitung eines Strafverfahrens verhängte Abgabenerhöhungen sind nicht Gegenstand der Teilung. Die Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

      § 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,

      des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe werden zwischen dem Bund,

      den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

      (Wien als Gemeinde) in folgendem Verhältnis geteilt:

      (2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf diese Gebietskörperschaften nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

  4. bei der veranlagten Einkommensteuer, der Kapitalertragsteuer, der Erbschaftsteuer,

    der Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen und der Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen Aufkommen,

  5. bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

  6. bei der Weinsteuer, der Weinverbrauchsabgabe und dem...

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