Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in einzelnen Bundesländern.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark zur Behebung der Sachschäden zu fördern, die in diesen Ländern durch im Juli und August 1953 eingetretene Unwetterkatastrophen entstanden sind, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß im Höchstausmaß

von 3'9 Millionen Schilling gewährt. Der Zuschuß

an Kärnten wird mit 200.000 S, an Niederösterreich mit 2,100.000 S, an Oberösterreich mit 900.000 S, an Salzburg mit 300.000 S, an Steiermark mit 400.000 S begrenzt. .

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden bestimmt, die sich im Vermögen von physischen Personen oder juristischen Personen, sofern letztere ausschließlich Personen des Privatrechtes sind,

ereignet haben. Mittel aus dem Bundeszuschuß

dürfen nur zugeteilt werden, wenn die Schadensbehebung zur Erhaltung der Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich ist. Im einzelnen Fall darf der Bundeszuschuß die Hälfte des aus Landesmitteln zur gegenständlichen Förderung...

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