Bundesgesetz vom 13. Juni 1951, betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Lawinenschäden in den Ländern Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer Tirol, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg zur Behebung der Schäden zu fördern,

die in diesen Ländern durch im ersten Quartal 1951 eingetretene Lawinenkatastrophen oder im Zusammenhang mit solchen entstanden sind,

wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß

im Höchstausmaß von zusammen vorerst einundzwanzigeinhalb Millionen Schilling gewährt.

Der Zuschuß an das Land Tirol wird mit 12'50,

an das Land Salzburg mit 3'75, an das Land Kärnten mit 3'75 Millionen, an das Land Steiermark mit 1 Million und an das Land Vorarlberg mit 500.000 Schilling begrenzt.

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur Förderung der "Wiederherstellung von durch die Lawinenkatastrophen oder deren Folgewirkungen zerstörten oder beschädigten Baulichkeiten bestimmt,

soweit es sich dabei um Wohngebäude,

Wirtschaftsgebäude und gewerbliche, jedoch nicht industrielle Betriebsstätten handelt. Voraussetzung der Zuteilung von Bundesmitteln ist ferner, daß die Schädigung im Vermögen von physischen Personen oder juristischen Personen des Privatrechtes eingetreten ist, daß die Behebung des Schadens zur Erhaltung der Existenzgrundlage des Betroffenen erforderlich ist und ein Ansuchen um Beihilfe mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 30. September 1951 beim Amt der Landesregierung eingelangt ist. Im einzelnen Fall darf aus Mitteln des Bundeszuschusses nur höchstens der Betrag zugeteilt werden, der einem Drittel der notwendigen Wiederherstellungskosten im Zeitpunkt 1. Mai 1951

entspricht. Eine Überschreitung ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig...

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