Bundesgesetz vom 30. März 1955, betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien der Versicherungsnehmer zu verwenden.

Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird.

§ 2. (1) Die Verbilligung ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht

übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung der Prämien ist unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.

(2) Der Teil der im Schadenfall zu zahlenden Entschädigung, der dem Hundertsatz der Prämienverbilligung im Schadensjahr entspricht, ist dem Anspruchsberechtigten in der Form eines auf seinen Namen lautenden Gutscheines zur...

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