Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013)

402. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013) Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Stabsunteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Stabsunteroffiziersanwärterinnen oder Stabsunteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Stabsunteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin oder Kommandant sowie Ausbildnerin oder Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit oder als Fachunteroffizier jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

1. Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens im rechtlichen Bereich sowie im Bereich der politischen und berufsethischen Bildung,
2. Vermittlung des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
3. Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Stabsunteroffiziersausbildung umfasst

1. den Lehrgang Militärische Führung 3 und
2. den Lehrgang Führung Organisationselement 3.

(2) Der Lehrgang Militärische Führung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1 und 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan ?Lehrgang Militärische Führung 3?) zu umfassen.

(3) Der Lehrgang Führung Organisationselement 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan ?Lehrgang Führung Organisationselement 3?) zu umfassen.

(4) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 2 und 3 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 dürfen zu diesem Lehrgang nur jene Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter zugewiesen werden,

1. die den Lehrgang Militärische Führung 3 abgeschlossen haben und
2. die für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattungen oder Fachrichtungen erbringen.

(5) Das Erfordernis nach Abs. 4 Z 1 darf auf Antrag der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch

1. die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
2. in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeignete Formen zulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zur Stabsunteroffiziersausbildung sind

1. die erfolgreich abgeschlossene Unteroffiziersausbildung,
2. der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen
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