PROTOKOLL VON CARTAGENA ÜBER DIE BIOLOGISCHE SICHERHEIT ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von Cartagena über die biologische Â

Sicherheit zum Ãœbereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen wird genehmigt. Â

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anlagen in seinen arabischen, Â

chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass Â

diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Â

öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Â

(Ãœbersetzung)Â Â

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Die Vertragsparteien dieses Protokolls – Â

ALS VERTRAGSPARTEIEN des Ãœbereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als Â

„Übereinkommen“ bezeichnet; Â

EINGEDENK des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Â

Ãœbereinkommens;Â Â

FERNER EINGEDENK der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Â

Vertragsparteien des Ãœbereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das Â

sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie Â

hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Â

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere Â

geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden; Â

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt Â

und Entwicklung;Â Â

IN ANBETRACHT des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden Â

öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, Â

wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; Â

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht; Â

FERNER IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren Â

genetischer Vielfalt für die Menschheit; Â

UNTER BERÃœCKSICHTIGUNG der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Â

Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden Â

veränderten Organismen umzugehen; Â

IN DER ERKENNTNIS, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, Â

um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;Â Â

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute Â

es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher Â

Ãœbereinkünfte; Â

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll Â

anderen völkerrechtlichen Ãœbereinkünften unterzuordnen – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

  Â

Artikel 1Â Â

ZIELÂ Â

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Â

Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei Â

der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die Â

menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Â

Verbringung liegt. Â

Artikel 2Â Â

ALLGEMEINE BESTIMMUNGENÂ Â

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen Â

und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen. Â

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Â

Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken Â

für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Â

Gesundheit zu berücksichtigen sind. Â

(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht Â

festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Â

Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Â

Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Ãœbereinkünften Â

niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge Â

aller Staaten. Â

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Â

Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker Â

als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den Â

Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Â

Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen. Â

(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Â

Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu Â

berücksichtigen. Â

Artikel 3Â Â

BEGRIFFSBESTIMMUNGENÂ Â

Im Sinne dieses Protokolls Â

  1. bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;

  2. bedeutet „Anwendung in geschlossenen Systemen“ jede in einer Einrichtung, Anlage oder Â

    anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt Â

    sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen Â

    mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen; Â

  3. bedeutet „Ausfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Â

    Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;Â Â

  4. bedeutet „Exporteur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der Â

    ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

  5. bedeutet „Einfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Â

    Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;Â Â

  6. bedeutet „Importeur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der Â

    einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus Â

    veranlasst;Â Â

  7. bedeutet „lebender veränderter Organismus“ jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Â

    Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Â

    Biotechnologie erzielt wurde;Â Â

    Â Â

  8. bedeutet „lebender Organismus“ jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen Â

    oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden; Â

  9. bedeutet „moderne Biotechnologie“ die Anwendung Â

  10. von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure Â

    (DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder Â

  11. der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus, Â

      wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und Â

    Auswahl eingesetzt werden;Â Â

  12. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer Â

    bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Â

    durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit Â

    ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, Â

    anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;Â Â

  13. bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ die Verbringung eines lebenden veränderten Â

    Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; für Â

    die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die Â

    Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien. Â

    Artikel 4Â Â

    GELTUNGSBEREICHÂ Â

    Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die Â

    Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen Â

    auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken Â

    für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Â

    Artikel 5Â Â

    ARZNEIMITTELÂ Â

    Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Â

    Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses Â

    Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, Â

    die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Ãœbereinkünfte gelten oder andere Â

    internationale Organisationen zuständig sind. Â

    Artikel 6Â Â

    DURCHFUHR UND ANWENDUNG IN GESCHLOSSENEN SYSTEMENÂ Â

    (1) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von Â

    lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische Â

    Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Â

    Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Â

    ...

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