Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies (?CEEPUS")

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex I wird genehmigt.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK BULGARIEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER REPUBLIK UNGARN ZUR AUFNAHME DER ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN DES CENTRAL EUROPEAN EXCHANGE PROGRAMME FOR UNIVERSITY STUDIES („CEEPUS")

Die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien und die Republik Ungarn, im folgenden „die Vertragsparteien" sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Aus- und Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS sind in   Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.

Artikel 2

(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnen die Begriffe „Hochschule" und „Hochschulen" alle Arten von postsekundärer Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtung, die Abschlüsse oder Diplome auf dieser Ebene bieten, unabhängig von der Bezeichnung dieser Einrichtungen in den Vertragsstaaten.

(2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr" den Zeitraum vom 1. September bis 31. August.

(3) An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu und einschließlich Doktorats- und Postgraduate Ebene dann im Rahmen von CEEPUS förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen Teil seiner bzw. ihrer wissenschaftlichen und/oder beruflichen Ausbildung darstellt.

Darüber hinaus unterstützt CEEPUS auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mitteleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

CEEPUS übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.

Artikel 3

(1) Hiemit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter einer jeden Vertragspartei konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für (i) alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS, sowie für (ii) die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.

(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vorher vom Gemeinsamen Ministerkomitee festgelegte Themenbereiche entscheidet.

(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.

(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.

(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, dh. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischen Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT