Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 ? ChemG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§   1. Ziel des Gesetzes

§   2. Begriffsbestimmungen

§   3. Gefährliche Eigenschaften

§   4. Geltungsbereich

§   5. Anmeldepflicht für neue Stoffe

§   6. Anmeldungsunterlagen

§   7. Grundprüfung

§   8. Erleichterungen der Anmeldung

§   9. Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 10. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 11. Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 12. Identität des angemeldeten Stoffes

§ 13. Informations- und Mitteilungspflichten

§ 14. Zusätzliche Prüfnachweise

§ 15. Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 16. Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 17. Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23. Verpackungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 26. Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 27. Verantwortlichkeit

§ 28. Werbebeschränkungen II. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29. Wasch- und Reinigungsmittel

§ 30. Registrierung

§ 31. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 32. Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 33. Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 34. Kennzeichnung, Dosierung und Werbung III. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35. Begriffsbestimmungen

§ 36. Giftliste

§ 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche  Zubereitungen

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39. Datenverwertung

§ 40. Inverkehrsetzen von Giften

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

§ 42. Giftbezugsbewilligung

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45. Abgabe an Letztverbraucher

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 48. Besondere Meldepflicht

§ 49. Gifte in der Landwirtschaft IV. Abschnitt: Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50.–51. Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56. Verschwiegenheitspflicht V. Abschnitt: Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57.–64. Überwachung

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 66. Gebührentarif

§§ 67.–69. Beschlagnahme

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen VI. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 73. Verfall

§ 74. Verfolgungsverjährung

§ 75. Amtsbeschwerde VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen  Rechtsvorschriften

§ 77. Inkrafttreten

§ 78. Vollziehungsklausel I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen,

Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

  2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht,

    und 3.die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

    (3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

    (4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).

    (5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren,

    wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

    (6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

    (7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,

    zubereitet oder anfertigt.

    (8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

    (9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

    (10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

    (11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,

    Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.

    (13) „EWR-Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR-

    Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

    Gefährliche Eigenschaften

    § 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

  3. „explosionsgefährlich“,

    wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß

    explodieren;

  4. „brandfördernd“,

    wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

  5. „hochentzündlich“,

    wenn sie a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

    b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

  6. „leicht entzündlich“,

    wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

    1. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

    2. in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

  7. „entzündlich“,

    wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

  8. „sehr giftig“,

    wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

  9. „giftig“,

    wenn sie in geringer Menge...

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