Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut (Saatgut-Beiz-Verordnung)

74. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut (Saatgut-Beiz-Verordnung) Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 14 und 15 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die von Saatgut ausgehen, welches mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, zu minimieren, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt bei gleichzeitig ausreichender Verfügbarkeit von behandeltem Saatgut gewährleistet ist.

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Diese Verordnung ist auf Saatgut der Arten

1. Mais (Zea mays L) sowie
2. Ölkürbis und Schalenloser Kürbis (Cucurbita pepo L.)
anzuwenden, sofern dem Saatgut ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009.

Verkehrsfähigkeit

§ 3. Das in § 2 angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 des Saatgutgesetzes 1997 entspricht.

Grenzwerte für den Abrieb und weitere Auflagen für Maissaatgut

§ 4. Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten.

Kennzeichnung

§ 5. Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in...

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