Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der ?Creditanstalt-Bankverein" und der ?Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens des Bundes alle im Eigentum des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der „Creditanstalt-

Bankverein" und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" bestmöglich zu veräußern.

  1. Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 323/1987 tritt außer Kraft.

Artikel II Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens des Bundes Anteilsrechte an Banken oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Banken halten und verwalten (Holdinggesellschaften),

zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der

„Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft"

zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist...

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