Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

21. Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des MOG 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007 ? MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 wird die Wortfolge ?Artikel 33 EG-Vertrag? durch die Wortfolge ?Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge ?des EG-Vertrages? durch die Wortfolge ?des AEUV? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge ?Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union? durch die Wortfolge ?Rechtsakte der Union? und die Wortfolge ?des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft? durch die Wortfolge ?des Gerichtshofes der Europäischen Union? ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge ?des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S.33? durch die Wortfolge ?des AEUV? ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

?13. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die zur Trocknung bestimmtes Futter an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Trockenfutterunternehmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geliefert haben, einen zusätzlichen Referenzbetrag aus der nationalen Reserve zugeteilt. Der Wert beträgt 32 Euro je t Trockenfutter (Prämiensatz) auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008. Übersteigt die Summe der Referenzbeträge 53 000 Euro, ist der Prämiensatz aliquot einzukürzen. Die Zuweisung des Referenzbetrags erfolgt gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT