Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

  1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;

  2. die Militärkommanden Burgenland, Kärnten,

    Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,

    Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;

  3. das Korpskommando I für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;

  4. das Korpskommando II, das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision und das Heeresmaterialamt für die Personalverwaltung.

    (3) Die im Abs. 2 genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3

    Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber,

    Verarbeiter im Sinne des Abs. 1.

    Aufgabengebiete

    § 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten bzw. umfassen im Sinne dieser Verordnung:

  5. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;

  6. Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;

  7. Ergänzungswesen: die Erfassung, Stellung,

    Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen.

    (2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1

    DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.

    (3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen,

    die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen,

    soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.

    (4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.

    (5) Wird ein...

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