Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60 /1983, wird verordnet:

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Kitzbühel wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutra-

genden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und...

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