Bundesgesetz vom 25. November 1964, mit dem das Gesetz vom 14. Mai 1919, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren, abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 14. Mai 1919, StGBl. Nr. 291,

betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren,

in der Fassung des § 132 Abs. 1

lit. e des Gehaltsgesetzes 1924, BGBl. Nr. 245,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Als Bezirksschulinspektoren sind für dieses Amt geeignete, fachlich vorgebildete Lehrer ohne Unterschied des Geschlechtes, die sich auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens bereits betätigt haben, auf Vorschlag des Landesschulrates (Art. 81 b Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) zu ernennen.

    (2) Jedem Vorschlag des Landesschulrates hat eine Ausschreibung und Bewerbung voranzugehen.

    Zur Berufung von Landeslehrern zum Amte eines Bezirksschulinspektors ist die Zustimmung des Landes nicht erforderlich."

  2. § 7 Abs. 1 hat zu entfallen.

    Artikel II.

    (Verfassungsbestimmung)

    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes...

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