DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Regierung Kolumbiens und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet)

sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Kolumbiens am 7. Feber 1974 ein formelles Ansuchen um weitere Beratung über den Antrag auf vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen" bezeichnet), welcher bei der 25. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN im November 1968 vorgelegt wurde, gestellt hat und daß die Regierung Kolumbiens bereit ist, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 in Tokio eingeleitet wurden, Zollver-

handlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, Kolumbien einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf seinen möglichen Beitritt gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten:

  1. ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kolumbien nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:

    (a) Die Regierung Kolumbiens wendet vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration

    (i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und

    (ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen,

    die im Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind,

    sowie die Verpflichtungen, die im Artikel II Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

    (b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß

    der Zugeständnisse gelangt, die in den...

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