PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Demokratischen Republik Kongo (im folgenden als

„der Kongo" bezeichnet) sind UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen,

die auf den Beitritt des Kongo zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen 1. Der Kongo wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 7

in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Ab-

kommens im Sinne seines Art. XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

(

  1. Die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens,

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Art. I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme auf Art. III enthalten sind sowie die Verpflichtungen,

die in Art. II Abs. 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

  1. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist,

    sind die vom Kongo anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen,

    die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung,

    die am Tage, an dem der Kongo Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

    (b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4

    lit. (d) und Art. X Abs. 3 lit. (c)

    des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für den Kongo das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

    Teil II — Liste der Zollzugeständnisse 3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für den Kongo.

  2. Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem...

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