Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Ãœbersetzung)

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

Ãœbereinkommen 176

ÃœBEREINKOMMEN

ÃœBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen,

insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr.   81/1958, 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung

über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter

(Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1972, 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung,

Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981;

das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das

Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,

ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,

erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten.

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation,

der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten

Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken,

eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Ãœbereinkommen an, das als Ãœbereinkommen

über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.

TEIL I. BEGRIFFSBESTIMMEN Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“:

  1. übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden:

  2. das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in den Boden verbunden ist;

  3. die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;

  4. die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens des gewonnenen Materials; und b) alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.

    (2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.

    TEIL II. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÃœHRUNGSMITTEL Artikel 2

    (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.

    (2) Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,

  5. kann bestimmte Kategorien von Bergwerken von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn der in diesen Bergwerken gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;

    b)  hat im Fall der Ausnahme bestimmte Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a Pläne für die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten,

    und zwar nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

    (3) Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des

    Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die Ausnahme anzugeben.

    Artikel 3

    Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in...

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