Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

176. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2011) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Andorra 22. September 2011
Burundi 24. Mai 2012
Côte d?Ivoire 25. Oktober 2012
Ghana 21. August 2012
Heiliger Stuhl 25. Jänner 2012
Nauru 12. Juli 2012
Nepal 23. Dezember 2011
Niue 16. Juli 2012
Swasiland 24. September 2012
Vietnam 8. Juni 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, angenommen am 15. November 2000 in New York, erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet, in dem Sinne, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien notwendig ist.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra die folgende zentrale Behörde als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen:

?Ministry in charge of Interior

Government of the Principality of Andorra

Administrative Building ?Obac?

Obac Street

AD 700 Escaldes-Engordany

Principality of Andorra”

Dennoch können im Notfall alle Ersuchen direkt über INTERPOL (International Criminal Police Organization) gesendet werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens anerkennt die Regierung des Fürstentums Andorra alle Rechtshilfeersuchen in katalanischer, französischer und spanischer Sprache oder solche, die von einer Übersetzung in die katalanische, französische oder spanische Sprache begleitet werden.

Burundi:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. b betrachtet die Regierung der Republik Burundi dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und macht daher die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig und bemüht sich, wenn angebracht, Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten abzuschließen, um diesen Artikel anzuwenden.

Côte d?Ivoire:

Zu Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer i:

Der Staat Côte d'Ivoire verlangt keine Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe oder ein Tätigwerden zur Unterstützung der Vereinbarung zum Zwecke der nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer i festgelegten Straftaten.

Zu Art. 16 Abs. 5:

Die Regierung der Republik Côte d'Ivoire nimmt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens bei der Auslieferung, in Ergänzung der bestehenden bilateralen und multilateralen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen.

Zu Art. 18 Abs. 13:

Die zentrale Behörde zur Entgegennahme und Ausführung von Rechtshilfeersuchen ist die Abteilung für Zivil-und Strafsachen (DACP) des Justizministeriums, ansässig in Chancellerie, Bloc ministériel, BP V 107 Abidjan, Côte d'Ivoire.

Heiliger Stuhl:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, dass er sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates, behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall auf Ad-hoc-Basis jedem geeigneten Mittel zuzustimmen, um etwaige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen zu regeln.

Erklärungen:

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beabsichtigt der Heilige Stuhl, handelnd auch im Namen und im Auftrag des Vatikanstaates zur globalen Prävention, Unterdrückung und Strafverfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und dem Schutz für Opfer solcher Verbrechen beizutragen und moralisch zu unterstützen.

In Übereinstimmung mit seiner Eigenart, seiner Aufgabe und der Besonderheit des Vatikanstaates wahrt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Frieden zwischen den Menschen und den Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verlangen, und bekräftigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und gerichtlichen Zusammenarbeit wirksame Schutzmaßnahmen angesichts krimineller, die menschliche Würde und den Frieden gefährdender Aktivitäten darstellen.

In Bezug auf Art. 10 des Übereinkommens merkt der Heilige Stuhl an, dass aufgrund der besonderen Art des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaates, das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen nicht in seine...

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