ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Art. 49 Abs. 2 lit. 1 und Art. 49 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Ãœbersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Kapitel I ALLGEMEINES ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ãœbereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

  1. „Innerstaatliche Rechtsvorschriften"

    einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;

  2. ein Fahrzeug gilt als „im internationalen Verkehr" im Hoheitsgebiet eines Staates,

    wenn i) es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat;

  3. es in diesem Staat nicht zugelassen ist,

    und iii) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;

    dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen,

    ein Fahrzeug als „im internationalen Verkehr" befindlich anzusehen,

    das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.

    Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als „im internationalen Verkehr", wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmungen entspricht;

  4. „Ortsgebiet" ist ein Gebiet,

    das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;

  5. „Straße" ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;

  6. „Fahrbahn" ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;

  7. auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand"

    für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des

    übrigen Teils der Fahrbahn;

  8. „Fahrstreifen" ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ausreicht;

  9. „Kreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;

  10. „Eisenbahnkreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;

  11. „Autobahn" ist eine Straße,

    die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:

  12. — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend

    — für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

  13. keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen,

    Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;

  14. als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

  15. ein Fahrzeug gilt ab:

  16. „haltendes Fahrzeug",

    wenn es während der Zeit, die zum Ein-

    oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist,

    hält;

  17. „parkendes Fahrzeug",

    wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt,

    die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.

    Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii still-

    stehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht

    überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge"

    ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung

    überschreitet;

    1) „Fahrrad" ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;

  18. „Motorfahrräder" sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor,

    dessen Zylinderinhalt 50 cm³

    (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km

    (30 Meilen) in der Stunde nicht

    übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen,

    die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben — insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können — oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit,

    deren Gewicht oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;

  19. „Kraftrad" ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigen-

    gewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad" schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben,

    für die Anwendung dieses

    Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;

  20. „Kraftfahrzeug" *) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

  21. „Kraftfahrzeuge" Der Begriff „Kraftfahrzeug"

    wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung.

    Wird er mit dem Zusatz

    „(Artikel 1 Buchstabe p)" gebraucht,

    so hat er die ihm unter Buchstabe p zugeordnete Bedeutung. im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die

    üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse

    — das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge — ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen,

    benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;

  22. „Anhänger" ist jedes Fahrzeug,

    das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;

  23. „Sattelanhänger" ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug

    (Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

  24. „leichter Anhänger" ist jeder Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;

  25. „miteinander verbundene Fahrzeuge" sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge,

    die am Straßenverkehr als eine Einheit teilnehmen;

  26. „Sattelkraftfahrzeuge" sind miteinander verbundene Fahrzeuge,

    die aus einem Kraftfahrzeug

    (Artikel 1 Buchstabe p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;

  27. „Lenker, Führer von Tieren"

    ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen)

    lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;

  28. „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"

    ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs,

    das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;

  29. „Eigengewicht" ist das Gewicht des Fahrzeugs ohne Besatzung,

    Fahrgäste oder Ladung,

    aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;

  30. „Gesamtgewicht" ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;

  31. „Verkehrsrichtung" und

    „entsprechend der Verkehrsrichtung"

    bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;

  32. die Pflicht für den Fahrzeuglenker,

    anderen Fahrzeugen

    „den Vorrang zu gewähren"

    bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.

    ARTIKEL 2

    Anhänge zu dem Übereinkommen Die Anhänge zu diesem Übereinkommen,

    nämlich:

    Anhang 1 : Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1

    ...

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