Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Einführungsgesetz zu denn Verwaltungsverfahrensgesetzen abgeändert wird und im Zusammenhang damit auch andere Rechtsvorschriften abgeändert werden (EGVG.-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Verwaltungsverfahrensgesetzen.

Artikel 1.

Der Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen — EGVG. 1950,

BGBl. Nr. 172, hat zu lauten:

„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane,

soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen finden Anwendung:

A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz — unbeschadet der Bestimmung unter lit. F — auf das behördliche Verfahren 1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

  1. der Organe der Städte mit eigenem Statut;

  2. des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

  3. des Archivamtes;

  4. der Bundespolizeibehörden;

  5. der Sicherheitsdirektionen;

  6. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

  7. des Bundesdenkmalamtes;

  8. der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes;

  9. der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

  10. der Kleinrentnerkommission;

  11. der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

  12. der Dienststelle für Staatslotterien;

  13. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

  14. der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

  15. der Grundverkehrsbehörden;

  16. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;

  17. der Zuchtbuchkommission;

  18. der Bergbehörden;

  19. der Beschußämter;

  20. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

  21. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

  22. der Post- und Telegraphendirektionen als Post- und Fernmeldebehörden;

  23. der Ergänzungskommandos;

    B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der

    §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren 25. der Organe der Gemeindeverbände;

  24. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z. 2 fallen;

  25. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften,

    Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

    C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren 28. der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen und der Akademie der bildenden Künste;

  26. der Punzierungsämter und des Hauptpunzierungs-

    und Probieramtes;

    D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

    dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren 30. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

  27. der Arbeitsinspektorate;

  28. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

    E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren 33. der Agrarbehörden;

  29. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

    F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das behördliche Verfahren der unter den Z. 1, 2, 5

    und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

    (3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz finden auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane Anwendung,

    insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat,

    oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926

    für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

    (4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

    das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen,

    in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

    (5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Verwaltungsabgaben)

    des Bundes, der Länder und der Gemeinden...

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