Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

500. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013) Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:

1. das Controlling der Finanzierungsrechnung,
2. das Controlling der Ergebnisrechnung und
3. die Darstellung der Vermögensrechnung.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den §§ 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes zu unterstützen.

(3) Im Rahmen des Budgetcontrolling sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu erstatten.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.

(2) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.

(3) Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.

(4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.

(5) Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eintrittswahrscheinlichkeit in den Übersichten laut Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind, sind als Risiken oder als Chance zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.

Controlling der Finanzierungsrechnung

§ 4. (1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 1 betragsmäßig darzustellen und zu...

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