Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über das Controlling der Personalkapazitäten (Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 ? PersKapCoVo 2013)

24. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über das Controlling der Personalkapazitäten (Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 ? PersKapCoVo 2013) Auf Grund des § 44 Abs. 10 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Das Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:

1. das Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes sowie
2. das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.

(3) Die bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.

(4) Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Ziel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:

1. die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes,
2. die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie
3. die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013.

(2) Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchzuführen.

(3) Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.

(4) Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 und § 6 von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 an den Bundeskanzler oder...

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