Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Deregulierungsauftrag

§ 1. (1) Anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes ist insbesondere zu prüfen, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Insbesondere ist bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.

(2) Alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe haben darauf Bedacht zu nehmen, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt-

und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso ist zu prüfen, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Bundesregierung sowie jeder Bundesminister betraut.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/

1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.

    (2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für 1. Nebenbahnen;

  2. Straßenbahnen;

  3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;

  4. Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.

    (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

  5. Hauptbahnen;

  6. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach

    § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;

  7. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;

  8. Eisenbahnverkehrsunternehmen;

  9. die Verleihung von Europakonzessionen.“

  10. § 13 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

  11. Im § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe „und periodische Prüfungen durch solche Organe durchführen“.

  12. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle der Worte „Eisenbahnunternehmen“  die Worte „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“

    und entfällt der zweite Satz.

  13. § 15 samt Überschrift lautet:

    „Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

    § 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat folgende Personen auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen:

  14. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

  15. Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

    (2) Personen nach Abs. 1 Z 2 haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  16. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule;

  17. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens

    über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;

  18. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

    (3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.“

  19. § 16 lautet:

    „§ 16. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Änderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

    (2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.

    (3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde  über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.“

  20. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung der Vorarbeiten“.

  21. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten und Ziviltechniker,

    jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, ist in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.“

  22. § 26 Abs. 2 wird aufgehoben und im § 26 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „2 und“.

  23. § 31 Abs. 1 bis 4 werden aufgehoben.

  24. § 33 vierter und fünfter Satz werden aufgehoben.

  25. § 37 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß  § 36 entsprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken

    (§ 40 Abs. 1) stattgefunden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.“

  26. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die...

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