Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem die deutsche Übersetzung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation abgeändert wird (5. EFTA-Durchführungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Die deutsche Ãœbersetzung von Anhang D des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1963,
BGBl. Nr. 297, wird abgeändert wie folgt:
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend angeführten Tarifnummern und bei Kapitel 11
hat zu lauten:
Artikel II Die deutsche Ãœbersetzung von Anhang E des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, wird abgeändert wie folgt:
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend angeführten Tarifnummern hat zu lauten:
Artikel III Die deutsche Übersetzung der Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,
wird abgeändert wie folgt:
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend angeführten Tarifnummern und Kapiteln hat zu lauten:
Artikel IV Die deutsche Übersetzung der Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation wird abgeändert wie folgt:
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend angeführten Tarifnummern hat zu lauten:
Artikel V Die deutsche Übersetzung der Beilage III zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,
wird abgeändert wie folgt:
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend angeführten Tarifnummern hat zu lauten:
Artikel VI Die deutsche Übersetzung der Anlage zum Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation Nr. 11/71 betreffend die Behandlung bestimmter Waren des Anhanges D, BGBl.
Nr. 346/1971, wird abgeändert wie folgt:
Liste Österreich In der Warenbezeichnung bei der...
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