ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik haben,

in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung und des technischen Fortschritts beider Staaten zu nutzen,

in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger Vereinbarungen für eine stabile Zusammenarbeit,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch insbesondere auch den gegenseitigen Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln.

Sie werden entsprechende Initiativen ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen unterstützen und die Durchführung dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten eine gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten Formen und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere auf den in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Gebieten und in den dort genannten Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage ist ein integrierender Teil dieses Abkommens und schließt andere Gebiete sowie andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.

Artikel 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen einerseits und durch die zuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik andererseits entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge festgelegt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten über den Abschluß von Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form informieren.

Artikel 5

(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens Anwendung.

(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden Zahlungen werden gemäß den zur...

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