Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn

AUSWÄRTIGES AMT 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1957

  für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:

Artikel 1

Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

— die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;

— den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;

  1. die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

    — im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle und den Raum zwischen der Abfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß;

    — im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum.

    Artikel 3

    Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.

    Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

    daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

    Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

    die Österreichische Botschaft erneut seiner...

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