Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 22. Dezember 1977 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf und Markt St. Martin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Sieggraben, Kobersdorf, Weppersdorf und Markt St. Martin wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse (Abschnitt

    „Anschlußstelle Sieggraben — Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf") beginnt bei Bau-

    km 18,038 im Anschluß an den mit Verordnung vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, im Verlauf bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Forchtenstein

    — Anschlußstelle Sieggraben" westlich von Sieggraben, führt sodann in südlicher Richtung in gestreckter Linienführung zur Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf und endet in der Folge bei Bau-km 30,12 an der L 3031 Weingrabener Straße.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße wird im Bereich der Gemeinden Weppersdorf und Markt St. Martin wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf"

    der S 31 Burgenland Schnellstraße und führt von dort nach Querung der B 61 Günser Straße, welche durch zwei Verbindungsrampen angebunden wird, in östlicher Richtung entlang der...

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