Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn 10602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn 210313 f) 1.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 210313 f) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der Klasse 3, Rn. 2301, Ziffer 1, nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum von höchstens 5000 l unterteilt zu sein, wenn sie entweder zu mindestens 80%

ihres Fassungsraums gefüllt oder leer sind.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Wien, 1978 08 18

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich:

Hehenberger BN-Bad...

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