Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 —

im folgenden als Abkommen bezeichnet —

haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien,

und zwar für Österreich das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für soziale Verwaltung und für die Bundesrepublik der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Familie und Jugend

über die technischen Fragen der Durchführung des Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 1 des Abkommens)

Artikel 1

(1) Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens genannt sind, haben in dieser Vereinbarung dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.

(2) Träger der öffentlichen jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Länder. Die Organe der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in

Österreich die Bezirkshauptmannschaften

(Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen,

in der Bundesrepublik die Jugendämter,

die Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise,

Reisepässe oder Personalausweise der Republik

Österreich glaubhaft gemacht.

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden

(Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise),

Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland oder behelfsmäßige Personalausweise des Landes Berlin glaubhaft gemacht.

(3) Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Teil II Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt A Nr. 2 des Schlußprotokolls)

Artikel 3

Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1

Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß

sie auch auf besonderen Lebensumständen oder darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.

Artikel 4

(1) Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2

Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen hat der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates unverzüglich an den Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu richten, der eine Leistung im Sinne des Artikels 3

des Abkommens gewährt. Die Mitteilung soll die Angaben enthalten, von welchem Zeitpunkt an Fürsorge gewährt wird und bis zu welchem Betrag eine Fürsorgeleistung des Heimatstaates nicht zum Anlaß genommen wird, die Fürsorgeleistung des Aufenthaltsstaates zu vermindern.

(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates und der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates haben bei der Anwendung des Abschnittes A Nr. 2 Absatz III des...

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