Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.

Nachdem das am 28. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen nebst Schlußprotokoll, welche also lauten:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Wilfried Platzer im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten und Herrn Ministerialrat Dr. Erich Jarischim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Gesandten Dr. Carl Hermann Mueller-

Graaf, Leiter der Wirtschaftsdelegation der Bundesrepublik Deutschland in Wien, und Herrn Ministerialdirigenten Dr. Paul Schröter im Bundesministerium für Verkehr,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.

Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und

Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

  1. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß-

    und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat" den anderen Staat;

  2. „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;

  3. „anschlußgebende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

  4. „anschlußnehmende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

  5. „Anschlußverkehr" den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;

  6. „Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;

  7. „Bedienstete" die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.

    Artikel 3

    Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

    (1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:

  8. Passau Hauptbahnhof,

  9. Simbach (Inn),

  10. Salzburg Hauptbahnhof,

  11. Kufstein,

  12. Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

    Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.

    (2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren,

    welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-,

    Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß-

    und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

    (3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen,

    die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.

    Artikel 4

    Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Gemeinschaftsbahnhöfen

    (1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und

    Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu regeln.

    (2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes vereinbaren.

    Artikel 5

    Eisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.

    Artikel 6

    Erweiterter Zugförderung s- und Zugbegleitdienst Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,

    daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

    über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.

    Artikel 7

    Benutzungsvergütung Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst,

    soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird,

    der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung.

    Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

    Artikel 8

    Neuanlagen Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

    Artikel 9

    Erhaltung Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören,

    mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts anderes vereinbaren.

    Artikel 10

    Dienstausübung

    (1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke mit ihren Zügen.

    (2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.

    (3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten,

    deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

    Artikel 11

    Grundsätze der Vergütungen Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.

    Artikel 12

    Betriebsvorschriften

    (1) Auf den...

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