Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Die Ãœberschrift im Abschnitt 4 hat zu lauten:

    „Sondernotstandshilfe für Mütter"

  2. § 39 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Verheiratete Mütter erhalten Sondernotstandshilfe,

    wenn der Ehegatte kein oder ein geringes Einkommen hat. Des weiteren erhalten Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen Kindes nicht verheiratet, jedoch an der gleichen Adresse gemeldet sind oder anzumelden wären, Sondernotstandshilfe,

    wenn der Vater des unehelichen Kindes kein oder ein geringes Einkommen hat. Unter einem geringen Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu verstehen, das innerhalb eines Monats die Freigrenze im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, in der jeweils geltenden...

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