Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl.

Nr. 152, betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 lit. d erhält die Subposition N der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung

    „L".

  2. Im § 4 Abs. 4 lit. b erhält die Subposition N der Nummer 38.19 des Zolltarifes die Bezeichnung

    „L".

  3. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen,

    die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

    über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung."

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner...

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