Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947, betreffend die Errichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Errichtung, Form und Aufgabe der „Kammer der Wirtschaftstreuhänder".

§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit und Sitz.

(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften, die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders

(§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz Kammer genannt, errichtet.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

§ 2. Aufgaben und Befugnisse,

(1) Die Kammer hat die Aufgabe,

  1. die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren,

  2. Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,

    die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen,

  3. ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen, Â

  4. das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter

    — bei Berufsanwärtern für Steuerberater im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen — zu führen und für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter zu sorgen,

  5. die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen.

    (2) Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.

    Artikel II.

    Aufbau, Gliederung und Funktion der Kammer.

    § 3. Berufsgruppen.

    Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Berufsgruppen:

  6. Wirtschaftsprüfer,

  7. vereidigte Buchprüfer,

  8. Steuerberater.

    § 4. Mitgliedschaft; Berufsanwärter.

    (1) Die Kammer besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Berufsanwärtern

    (2) Als ordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle in Österreich selbständig tätigen Wirtschaftstreuhänder an, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

    (3) Als außerordentliche Mitglieder gehören der Kammer alle. Personen an, die eine in den Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder fallende Tätigkeit befugt ausüben, aber nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,

    besitzen jedoch weder das aktive noch passive Wahlrecht.

    (4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Standes zu wahren, die vorgeschriebenen Umlagen pünktlich zu entrichten und die Kammerbeschlüsse zu befolgen.

    (5) Als Berufsanwärter können sich Personen anmelden, die eine nach den Bestimmungen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die Erlangung der Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbare Tätigkeit antreten. Sie haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder.

    § 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.

    Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer in den Berechtigungsumfang eines Wirtschaftstreuhänders

    (§§ 3 und 32) fallenden Befugnis erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.

    Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter endet mit dem Austritt aus einer nach den Bestimmungen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens für die Erlangung der Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders anrechenbaren Tätigkeit. Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.

    § 6. Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter.

    (1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3)

    und der Eigenschaft ails ordentliche öder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur

    öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.

    (2) In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüflings- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.

    (3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet,

    alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.

    § 7. Organe der Kammer.

    Organe der Kammer sind:

    1. der Präsident,

    2. das Präsidium,

    3. der Vorstand,

    4. die Rechnungsprüfer,

    5. der Kammertag.

    § 8. Wahl und Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten.

    (1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mine des Vorstandes (§ 10) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durch direkte geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

    (2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer, er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.

    (3) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle seiner Verhinderung.

    (4) Wenn mehr als ein Mitglied des Präsidiums

    (§ 9) ausscheidet, so ist binnen, drei Monaten für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen.

    (5) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

    welches das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen hat. Bis die Bestätigung erfolgt ist, werden die Geschäfte der Kammer durch die zuletzt im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums, und sofern diese sämtlich die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder daran verhindert sind, durch den Alterspräsidenten, das ist das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes, weitergeführt. Nach erfolgter Bestätigung leisten der Präsident und die Vizepräsidenten dem Bundesminister für Handel und Wiederaufbau die Angelobung, daß

    sie die ihnen abliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.

    § 9. Präsidium.

    (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium der Kammer.

    (2) Dem Präsidium steht bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch den Vorstand zu.

    (3) Das Präsidium hat für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane Sorge zu tragen.

    § 10. Wahl des Vorstandes; Wählbarkeit.

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun,

    höchstens elf, durch den Kammertag auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann zu wählen. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Vertreter jeder Berufsgruppe (§ 3) angehören.

    Seine Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

    (2) Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber seit mindestens einem Jahr ausgeübt wird, sofern sie von der Ausübung des Wahlrechtes (§ 16) nicht ausgeschlossen sind.

    (3) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

    § 11. Funktion des Vorstandes.

    (1) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind. Er hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb der von den Behörden gestellten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT