Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

    „1000 S" der Betrag „1100 S".

  2. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

    „1000 S" der Betrag „1100 S".

  3. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

    „1200 S" der Betrag „1300 S".

  4. § 30 c Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt,

    bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft a) bis einschließlich 50 km monatlich 260 S,

    b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 440 S,

    c) über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich 520 S,

    d) über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich 600 S,

    e) über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich 660 S,

    f) über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich 720 S,

    g) über 800 km monatlich 800 S.

    Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen."

  5. § 30 h Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe

    (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen,

    wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre."

  6. Im § 30 h erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „4".

  7. § 34 Abs. 3 lit. a lautet:

    „a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung

    (§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung,

    BGBl. Nr. 629/1983) oder durch die Geburtsurkunde;"

  8. § 37 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe,

    die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3

    lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des...

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