Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz

1981, BGBl. Nr. 341, geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die

Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz

— FOG), BGBl.

Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 246/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 18 Abs. 1 sind die Worte „ohne eigene Rechtspersönlichkeit" zu streichen.

    1 a. Dem § 18 wird folgender neuer Abs. 5

    angefügt:

    „(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

  3. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

  4. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger,

    Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften,

    herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden zu vertreiben;

  5. Fachveranstaltungen durchzuführen;

  6. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juiristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,

    deren Zweck ihren Aufgaben (Abs. 2)

    entspricht, zu erwerben."

  7. Dem § 18 wird folgender neuer Absatz 6

    angefügt:

    „(6) § 31 Abs. 3 und 4 sowie § 31 a Abs. 2 bis 8

    gelten sinngemäß."

  8. Im § 19 Abs. 3 ist „BGBl. Nr. 700/1974" durch

    „BGBl. Nr. 85/1989" zu ersetzen.

    3 a. Im § 22 Z l sind die Worte „ohne eigene Rechtspersönlichkeit" zu streichen.

  9. § 20 Abs. 2 entfällt.

  10. § 22 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  11. Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien,

    Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;

  12. Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische,

    gravimetrische und geoelektrische Zwecke,

    einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;

  13. Behandlung einschlägiger meteorologischer und...

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