Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die §§ 15 bis 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1900,

LGBl, für Tirol 47, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, haben samt

Ãœberschrift zu lauten:

„4. Erbteilungsvorschriften Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge

§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:

  1. Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.

  2. Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so gehen die Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.

  3. Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Erblassers Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.

  4. Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.

    (2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzögen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor.

    Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt,

    die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.

    (3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.

    (4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des

    überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

    § 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der

    überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.

    (2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Erblassers nach § 15 zu bestimmen.

    (3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.

    (4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.

    Geschwisterhöfe

    § 17. (1) Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.

    (2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil...

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