Bundesgesetz vom 21. Dezember 1971, mit dem das Preisregelungsgesetz 1957 neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preisregelungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963,

BGBl. Nr. 305/1966, BGBl. Nr. 407/1970 und des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1972 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Preisregelungsgesetz 1957 wird geändert wie folgt:

  1. § 3 a hat zu lauten:

    „§ 3 a. Das Bundesministerium für Inneres kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für die Dauer von höchstens 6 Monaten bestimmen,

    wenn:

  2. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

    die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs, der Österreichische Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund dem Bundesministerium für Inneres übereinstimmend mitteilen, daß der Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt für eine bestimmte Leistung erhöht wurde;

    eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig,

    wenn die Preiserhöhungen in einem ganzen Wirtschaftszweig (Branche) oder von einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe) mit marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen wurde, oder 2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen, von den unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen gemeinsam als notwendig erachtet wird.

    Die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 erster bis dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Eine...

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