Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sportes aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt.

Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.

(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:

  1. Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften,

    Europameisterschaften,

    oder von gesamtösterreichischer Bedeutung,

    wie Österreichische Meisterschaften;

  2. Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung;

  3. Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

  4. sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;

  5. Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;

  6. gesamtösterreichische Sporttagungen;

  7. Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.

    § 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind

  8. Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

  9. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie c) Darlehen,

    die der Bund einem anderen Rechtsträger aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur Verfügung stellt.

    § 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen.

    Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens

    Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

    (2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.

    (3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach...

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