Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 3 lautet:

    „(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden."

  2. § 62 Abs. 2 lautet:

    „(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, sind von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter."

  3. § 66 lautet:

    „§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140 a des Bundes-

    Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  4. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung,

    handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-

    Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

  5. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.

  6. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen,

    die den Staatsvertrag abgeschlossen hat.

    Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung,

    handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-

    ...

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