Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.

Nr. 10, wird wie folgt geändert:

§ 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis — so dadurch,

daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat — eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt,

hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Artikel II Personen, deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes vor dem 1. April 1986

liegt, erfüllen...

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