Bundesgesetz vom 17. Dezember 1957 über weitere Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1939, Deutsches RGBl. I Seite 721, und des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 152, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „(1) Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren,

    die im Zollgebiet hergestellt oder aus dem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen eingeführt werden.

    (2) Tabakwaren sind:

  2. Tabakerzeugnisse,

  3. tabakähnliche Waren."

  4. Die §§ 17 bis 22 werden aufgehoben.

    Artikel IL Die Bestimmungen des Artikels I treten mit 1. Jänner 1958 in Wirksamkeit.

    Artikel III.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das...

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