Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, womit das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 18 hat zu lauten:

    „§ 18. Die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 1953 bestellten Verwaltungskörper währt spätestens bis zum 31. Dezember 1953; die Amtsdauer der an deren Stelle neu bestellten und noch zu bestellenden Verwaltungskörper währt bis zum 31. Dezember 1958. Weiterhin währt die Amtsdauer der Verwaltungskörper jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiter, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt."

  2. § 67 a wird aufgehoben.

  3. § 80 a hat zu lauten:

    „§ 80 a. Der Beitrag zur Invalidenversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt wird mit 12 v. H. der Beitragsgrundlage festgesetzt. Hievon trägt der Versicherte 5 v. H., der Dienstgeber 7 v. H. der Beitragsgrundlage.

    Für die bei dieser Anstalt versicherungszuständigen Arbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Invalidenversicherung ein Mindestbeitrag von täglich 2'60S (wöchentlich 18'20S, monatlich 78 S) zu entrichten. Erreicht der nach dem Grundlohn errechnete Beitrag nicht die Höhe des Mindestbeitrages,

    so ist der Unterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein zu tragen. Für die bezeichneten im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg beschäftigten Arbeiter ist ein Mindestbeitrag nicht zu entrichten."

  4. § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:

    „b) in der Invalidenversicherung, der Angestellten

    (Pensions)versicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1953 einen Beitrag von 30 v. H.,

    ab 1. Jänner 1954 von 25 v. H. des Rentenaufwandes.

    In diesen sind die Abfertigungen der Witwenrenten bei Wiederverehelichung der Berechtigten, die Beihilfen zu den Renten aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung sowie die Ernährungszulagen und die Wohnungsbeihilfen der Rentenempfänger einzubeziehen.

    Außerdem hat der Bund 1. für das Jahr 1953 zur Invalidenversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen weiteren Beitrag von 15 Millionen Schilling zu leisten;

  5. ab 1. Jänner 1954 eine Ausfallhaftung bis zur Höhe des Betrages, um den 110 v.H. des Rentenaufwandes für das jeweilige Geschäftsjahr die gesamten Einnahmen für dieses Geschäftsjahr einschließlich des Bundesbeitrages übersteigen, zu tragen.

    Der Bundesbeitrag ist monatlich mit einem...

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